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Wenn Gesundheitsdaten zur Gefahrenabwehr werden: Das neue PsychKG in NRW

NRW plant einen massiven Datenaustausch zwischen Psychiatrie und Sicherheitsbehörden. Kritiker sehen darin ein de facto Register und eine fatale Vermischung von Hilfe und Überwachung.

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Christopher Ackermann12. April 2026

Die aktuelle Debatte um das neue Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) in Nordrhein-Westfalen ist auf den ersten Blick ein medizinisches und rechtspolitisches Thema. Bei genauerem Hinsehen offenbart der Gesetzentwurf jedoch fundamentale Probleme im Umgang mit hochsensiblen Gesundheitsdaten – und macht ihn zu einem klassischen Fall für die digitale Zivilgesellschaft.

Der Anstoß für die aktuelle Welle neuer PsychKGs in den Bundesländern kam aus einer tragischen Dynamik: Nach Gewalttaten in den vergangenen Jahren wurde in Medienberichten oft schnell eine psychische Erkrankung der Täter:innen als Erklärung bemüht. Das Resultat ist eine politische Agenda, die unter dem Deckmantel der Prävention die Informationsflüsse zwischen verschiedenen Behörden verdichten will. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Früherkennung und Bedrohungsmanagement“ hat hier den Boden bereitet.

Die Ausweitung des Datenkreises

Im Zentrum des Hilfesystems stehen die sozialpsychiatrischen Dienste. Sie machen niedrigschwellige Angebote, besuchen Menschen zu Hause und vermitteln in Krisen. Bislang kooperierten diese Dienste im Rahmen des PsychKG vor allem mit Akteuren aus dem Gesundheitsbereich: Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und Suchthilfeeinrichtungen.

Der neue Entwurf der schwarz-grünen Landesregierung weitet diesen Kreis drastisch aus. Künftig sollen auch Ordnungs- und Polizeibehörden, Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende und Ausländerbehörden in den Datenkreis einbezogen werden. Das bedeutet einen grundlegenden Paradigmenwechsel: Gesundheitsdaten, die im vertraulichen Rahmen einer Behandlung oder Beratung erhoben wurden, werden zu Informationen der Gefahrenabwehr umgewidmet.

Ein Register, das keins heißen darf

Besonders brisant ist die geplante Meldekette bei Zwangsunterbringungen. Wird eine Person wegen angenommener Fremdgefährdung von der Polizei eingewiesen, soll die Klinik die Polizei bei der Entlassung – oder sogar bei vorübergehender Beurlaubung – informieren. Die Polizei soll dann selbst prüfen, ob sie aufgrund des „Gefährdungspotentials“ weiter aktiv werden muss.

CDU-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann beteuert zwar, man strebe kein „allgemeines Register von psychisch erkrankten Personen mit Gewaltpotential“ an – ein Begriff, den CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann zuvor ins Spiel gebracht hatte und der massiven Widerstand provozierte. Doch die Realität des Gesetzentwurfs zeichnet ein anderes Bild.

Luan Engelns vom Landesverband Psychiatrie-Erfahrener warnt vor einem „Register, ohne es Register zu nennen“. Die technischen und rechtlichen Spezifikationen der Datenflüsse sind laut Entwurf völlig unklar: Welche genaueren Informationen fließen? Wo werden sie in welchen Datenbanken gespeichert? Handelt es sich um Diagnosen oder Behandlungsverläufe? Der Austausch hochsensibler Gesundheitsdaten ohne klare Begrenzung, Löschkonzepte und Zweckbindung ist ein fahriges Vorgehen, das elementare Persönlichkeitsrechte verletzt.

Zielkonflikt zwischen Hilfe und Kontrolle

Die Landesarbeitsgemeinschaft Sozialpsychiatrischer Dienste NRW bringt den Kern des Problems auf den Punkt: Die Zielsetzung von Kliniken und Hilfediensten ist fundamental eine andere als die von Sicherheitsbehörden. Eine Vermischung beider Sphären geht zulasten der psychisch kranken Menschen.

Dies ist nicht nur eine abstrakte Gefahr, sondern ein handfestes architektonisches Problem unseres Hilfesystems. Die ärztliche Schweigepflicht ist – wie die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) betont – ein „vertrauensbildendes und therapieförderndes Gut“. Wenn Betroffene befürchten müssen, dass das Offenlegen von Symptomen oder Krisen im Theraperaum direkt zur Eintragung in eine polizeiliche Datenbank führt, bricht das Fundament der Behandlung weg. Die Behandlungsbereitschaft sinkt, Krisen werden verschwiegen – was paradoxerweise genau das Gegenteil von Prävention bewirkt.

Fachliche Fehler und politische Symbolik

Wie der SPD-Gesundheitspolitiker und Facharzt Rodion Bakum klarstellt, ist die pauschale Verknüpfung psychischer Erkrankungen mit Gewalttätigkeit fachlich falsch. Von psychisch erkrankten Menschen geht statistisch kein höheres Gewaltrisiko aus als von der Allgemeinbevölkerung. Gewaltrisiken sind meist multidimensional bedingt (sozio-ökonomischer Status, Alter, Substanzkonsum) und lassen sich nicht auf eine Diagnose reduzieren.

Die DGPPN schlägt daher einen datenschutzrechtlich wie fachlich vernünftigeren Weg vor: Meldepflichten sollten sich auf das absolut Notwendige beschränken (etwa die Information des weiterbehandelnden Arztes bei Entlassung) und ausschließlich an Stellen gehen, die selbst der Schweigepflicht unterliegen. Ein Datenabfluss zur Polizei darf nur im begründeten Einzelfall nach strenger ärztlicher Abwägung erfolgen – nicht als automatisierte Pflicht.

Fazit

Der NRW-Gesetzentwurf ist ein klassisches Beispiel für security theater auf dem Rücken marginalisierter Gruppen. Anstatt die vorhandenen Befugnisse und Informationswege – die laut Experten bereits ausreichen – besser zu nutzen, wird eine Infrastruktur geschaffen, die Gesundheitsdaten und Polizeidatenbanken verschmelzen lässt. Wenn Hilfe unter Generalverdacht gestellt wird, vertreibt man die Hilfesuchenden aus dem System. Der Entwurf muss in der laufenden Verbändeanhörung dringend korrigiert werden, um zu verhindern, dass Datenschutz und Therapiesicherheit der Sicherheitsrhetorik geopfert werden.

Quelle: Netzpolitik.org

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